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Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) an Asbest müssen, um den sicheren Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen zu gewährleisten, von einem Sachkundigen geleitet und beaufsichtigt werden, so verlangt es die TRGS 519, Nr. 2.7, Anlage 3 (Technische Regel für Gefahrstoffe).
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